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Von der Anklage bis zur Urteilsverkündung: Englands Rechtssystem im 19. Jahrhundert

Im Jahr 1819 war das juristische Verfahren in England stark formell und hierarchisch geprägt. Ein Gerichtsverfahren begann in der Regel mit der Festnahme des Verdächtigen, oft auf Betreiben eines Begünstigten oder des Opfers, das sich an einen Friedensrichter (Magistrat) wandte, um eine Anklage vorzubringen. Der Magistrat nahm eine erste Einschätzung der Beweise vor, um zu entscheiden, ob ein ausreichender Tatverdacht bestand. Bei hinreichendem Verdacht ließ er den Angeklagten bis zur Gerichtsverhandlung in Gewahrsam nehmen oder gegen Kaution freilassen. An dieser Stelle verweise ich gern auf die damaligen Schuldgefängnisse.

Der nächste Schritt bestand darin, dass der Fall vor eine Grand Jury gebracht wurde. Diese war dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob genügend Beweise vorlagen, um eine Hauptverhandlung zu rechtfertigen. Die Grand Jury hörte sich normalerweise in nicht-öffentlicher Sitzung eine Zusammenfassung der Fakten an. Wenn sie entschied, dass ein Prozess gerechtfertigt war, sprach sie eine „true bill“ aus, die zur Eröffnung des Hauptverfahrens führte.

Daraufhin wurde der Fall vor ein höheres Gericht gebracht. Eine Geschworenenjury wurde einberufen, um über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu entscheiden. Der Prozess bestand aus Eröffnungsplädoyers, der Präsentation von Beweisen und Zeugenaussagen durch die Anklage und Verteidigung, Kreuzverhören sowie den abschließenden Plädoyers.

Während des gesamten Prozesses fungierte der Richter als Schiedsrichter, um sicherzustellen, dass das Verfahren fair und im Einklang mit dem Recht abläuft. Nach Abschluss der Verhandlung zog sich die Jury zur Beratung zurück und kam zu einem einstimmigen Urteil. Bei einem Schuldspruch erfolgte die Urteilsverkündung durch den Richter, was oft zu harten Strafen führte, die von Geldstrafen bis hin zur Todesstrafe reichten, je nach Schwere des Verbrechens. Berufungsmöglichkeiten waren begrenzt, und das Urteil wurde in der Regel schnell vollstreckt.